Das Persönliche Budget

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Informationen

Logo zum Persönlichen Budget des BMASDie Einführung des Persönlichen Budgets bedeutete einen Systemwechsel bei der Erbringung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen.

Das Persönliche Budget ist mehr als die bloße Ersetzung von Sachleistungen durch Geldleistungen. Es ermöglicht Menschen mit Behinderungen mehr Freiheit und Selbstbestimmung bei der Wahl des Hilfeangebots.

Der folgende Text gibt einen Überblick über das Thema.

Was ist das Persönliche Budget?

Erhalte ich automatisch ein Persönliches Budget?

Wer hat Anspruch auf ein Persönliches Budget?

Was soll mit dem Persönlichen Budget erreicht werden?

Wie hoch ist das Persönliche Budget?

Für welche Leistungen kann ein Persönliches Budget bewilligt werden?

Beispiele für Leistungen, die als Budget erbracht werden können

Welcher „Leistungsträger“ ist zuständig?

Kostet mich das etwas?

Gibt es besondere Einkommensgrenzen?

Beim wem kann man einen Antrag stellen?

Wie läuft das Verfahren ab?

Was ist die „Zielvereinbarung“ beim Persönlichen Budget?

Habe ich Nachteile, wenn ich ein Persönliches Budget in Anspruch nehme?

Bild: Budgettag - Wir sind dabei.Was ist das Persönliche Budget?

zurückDas Persönliche Budget ist eine besondere Form der Leistungserbringung für bestimmte Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen, so genannte Leistungen zur Teilhabe. Anstatt eine Sachleistung oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen können sich behinderte Menschen einen Geldbetrag auszahlen lassen, mit dem sie die notwendige Hilfe im erforderlichen Umfang selbst beschaffen und selbst bezahlen können. Dieser Geldbetrag ist dann das Persönliche Budget. In besonders begründeten Fällen können auch entsprechende Gutscheine ausgegeben werden.
Das Persönliche Budget kann einen Großteil des persönlichen Bedarf an Leistungen umfassen. Es kann aber auch nur für einzelne Leistungsarten erbracht werden. Am Persönlichen Budget können ein oder mehrere „Leistungsträger“ (z.B. Sozialversicherungen, Sozialhilfe usw.) beteiligt sein. Sind mehrere Träger beteiligt spricht man von einem „trägerübergreifenden“ Persönlichen Budget.

Erhalte ich automatisch ein Persönliches Budget?

zurückDas Persönliche Budget wird nur auf Antrag gewährt. Es ist sozusagen die Ausnahme von der Regel der Sachleistungserbringung. An den Antrag ist der Antragsteller in der Regel 6 Monate gebunden. Danach kann der Berechtigte aus dem Persönlichen Budget wieder aussteigen. Auch vorher ist der Ausstieg aus einem wichtigen Grund möglich. Ein wichtiger Grund könnte mit den persönlichen Verhältnissen des Leistungsberechtigten zusammenhängen.

Der Antrag kann formlos oder durch ein entsprechendes Formular gestellt werden.
Unerheblich ist dabei, ob man bereits Leistungen – etwa in Form von Sach- und Dienstleistungen - in Anspruch nimmt oder ob diese neu beantragt werden. Werden bereits Leistungen in Anspruch genommen, dann werden diese auf die Leistungserbringung als Persönliche Budget umgestellt. Eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist entbehrlich.

Wer hat Anspruch auf ein Persönliches Budget?

zurückEinen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget hat seit dem 1.1.2008 jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch, der einen tatsächlichen Bedarf an im Prinzip budgetfähigen Unterstützungs-Leistungen hat. Voraussetzung ist weiter, dass man einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Auch Kinder können einen Anspruch auf ein Persönliches Budget haben, wenn von ihren Eltern ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Auch geistig behinderte Menschen und Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen können das Persönliche Budget wahrnehmen. Ausschlusskriterien, die sich auf die Geschäftsfähigkeit beziehen, sind in den gesetzlichen Regelungen nicht benannt. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen mit einem so genannten "Einwilligungsvorbehalt" kann es sinnvoll sein, dass auch der gesetzliche Vertreter oder der gesetzliche Betreuer den Antrag mit unterschreibt.

Was soll mit dem Persönlichen Budget erreicht werden?

zurück„Leistungsberechtigte können durch das Persönliche Budget selbst entscheiden, welche Hilfen sie überhaupt und wann sie diese Hilfen in Anspruch nehmen sowie wie und durch wen“, heißt es in der einschlägigen Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/1514, Seite 72).

Ziel des Persönlichen Budgets ist es also, dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen, gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern sowie Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Das Persönliche Budget ist Ausdruck eines Systemwechsels bei der Unterstützung behinderter Menschen. Stand bisher eine von Institutionen und Leistungserbringern organisierte pauschale Hilfe im Vordergrund, so rückt nun der behinderte Mensch als aktiver Klient bzw. Kunde von Teilhabe-Dienstleistungen in den Mittelpunkt. In bestimmten Fällen kann er gar Arbeitgeber werden. Der behinderte Mensch hat durch die Verfügung über Geld einen deutlich größeren Einfluss auf Art, Umfang, Form und Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Damit werden rein theoretisch individuelle Formen der Hilfen möglich, die es vorher nicht gab. Theoretisch kann man mit dem Persönlichen Budget also eine Einzelfallhilfe um den behinderten Menschen herum organisieren, die vorher als Pauschalangebot so nicht bestand. Voraussetzung ist lediglich, dass so der tatsächliche Bedarf des behinderten Menschen durch das Budget gedeckt wird. Auch dürfen im Regelfall für den Leistungsträger keine höheren Kosten entstehen als bei der bisherigen Form der Hilfeleistung.

Wie hoch ist das Persönliche Budget?

zurückDie Summe, die man als Persönliches Budget erhält, hängt vom zu deckenden Bedarf ab. Ein Persönliches Budget soll in der Regel keine höheren Kosten verursachen als beispielsweise eine vergleichbare Sachleistung. In der Mehrzahl der bisher bewilligten Fälle lag das Persönliche Budget bei einem monatlichen Betrag zwischen 200 und 800 €. Es können sich aber auch durchaus wesentlich höhere Summen von mehreren tausend Euro ergeben, falls die Bedarfsdeckung dies erfordert.

Für welche Leistungen kann
ein Persönliches Budget bewilligt werden?

zurückDas Persönliche Budget wird zunächst für so genannte Leistungen zur Teilhabe erbracht. Darüber hinaus und unabhängig davon können auch bestimmte Leistungen, die sich auf alltäglich wiederkehrende Bedarfe gründen, in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Leistungen zur Teilhabe sind auch dann budgetfähig, wenn sie sich auf einmalige Leistungen beziehen.

Leistungen zur Teilhabe umfassen die Sozialleistungen die notwendig sind, um

1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder

4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Welche Leistungen das im Einzelnen sein können und wer zuständig ist, das ergibt sich aus den für die einzelnen Leistungsträger geltenden Leistungsgesetze.

Beispiele für Leistungen,
die als Budget erbracht werden können

zurückDie folgenden Beispiele geben nur einen kleinen Ausschnitt möglicher Förderleistungen wieder:

  1. Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

  2. Hilfen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung

  3. Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen

  4. Gebärdendolmetscher als Kommunikationshilfe

  5. Kosten für besondere Maßnahme zur Förderung der beruflichen Integration

  6. Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes

  7. Arbeitsassistenzen

  8. Beschaffung eines behinderungsgerechten Kfz

  9. Hilfen zur schulischen Bildung

  10. Ambulante Hilfen zum selbst bestimmten Leben und Wohnen

  11. Sozialbeistandschaften

  12. Ambulante Hilfen zur Teilnahme an gesellschaftlichen und kulturellen Leben

  13. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

Welcher „Leistungsträger“ ist zuständig?

zurückUnter Leistungsträger können ganz allgemein die öffentlichen Stellen verstanden werden, die eine Dienst-, Geld- oder Sachleistung für behinderte Menschen bezahlen (Kostenträger). Die folgenden Leistungsträger können je nach besonderer Lage des Falles an der Ausführung der einzelnen Leistung beteiligt sein:

  1. die gesetzlichen Krankenkassen

  2. die Bundesagentur für Arbeit

  3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

  4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Träger der Alterssicherung der Landwirte

  5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge

  6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  7. die Träger der Sozialhilfe

  8. die Pflegekassen

  9. die Integrationsämter

Die ARGEn bzw. die Optionskommunen sind keine Rehaträger. Infolgedessen kann man von Ihnen nach herrschender Meinung auch kein Persönliches Budget erhalten.

Ein Hilfesuchender muss die Zuständigkeit nicht unbedingt im Voraus kennen. Das Sozialrecht verpflichtet nämlich die angegangenen Stellen dazu ihre Zuständigkeiten gegenseitig abzuklären und dem Hilfesuchenden ggf. einen zuständigen Leistungsträger zu benennen. Auch ein bereits gestellter Antrag muss weitergeleitet werden. Es empfiehlt sich allerdings dennoch in vielen Fällen, bereits im Vorfeld die Zuständigkeiten abzuklären, weil so das Verfahren beschleunigt werden kann.

Die verschiedenen Leistungsträger erbringen die Leistungen nach Lage des Einzelfalls auch so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Der Bedarf wird also auf jeden Fall gedeckt.

Kostet mich das etwas?

zurück Es entstehen durch das Persönliche Budget für den Leistungsberechtigten keinerlei zusätzliche Kosten.

Das Persönliche Budget ist nur eine besondere Art, mit der die Hilfe finanziert wird. Kosten entstehen in dem gleichen Rahmen, wie das bei der alten Leistungsform der Fall wäre.

Gibt es besondere Einkommensgrenzen

zurück Zwischen dem Persönlichen Budget und der Sachleistung gibt es keinerlei Unterschied in Bezug auf Einkommensgrenzen und eventuellen Zuzahlungen.

Eine Besonderheit besteht bei Leistungen durch die Träger der Sozialhilfe. Diese Leistungen sind vom Einkommen abhängig. Allerdings liegen hier die Einkommensgrenzen deutlich höher als bei der Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt, Sozialgeld oder ALG II (Hartz IV). Auch Personen, die keine Hilfen zum Lebensunterhalt, kein Sozialgeld oder kein Arbeitslosengeld II erhalten, weil ihr Einkommen oder das Einkommen ihrer Familie zu hoch ist, können unter Umständen noch besondere Leistungen von den Trägern der Sozialhilfe erhalten.

Wichtig ist dies für Menschen, die beispielsweise eine Sozialbeistandschaft beantragen wollen. Es gelten beim Persönlichen Budget genau die gleichen Einkommensgrenzen wie bei der Sachleistung.

Beim wem kann man einen Antrag stellen?

zurückDas Sozialrecht ist kompliziert. Wer für die Erbringung einer Leistung letztlich zuständig ist, kann der Laie meist nicht direkt erkennen. Man muss auch kein Soziarechtsexperte sein. Denn einen Antrag auf ein Persönliches Budget kann man im Grunde bei jedem Rehabilitationsträger einreichen. Man kann den Antrag aber auch bei den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger stellen. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, so muss der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, innerhalb von 2 Wochen klären, ob er zuständig ist oder nicht. Ist er nicht zuständig, so leitet er den Antrag automatisch an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter. Auch muss er den Antragsteller über die Zuständigkeit informieren. Die Unterrichtung über die Zuständigkeit kann auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Leitet ein Träger einen Antrag nicht weiter und klärt er auch nicht die Zuständigkeit innerhalb dieser Frist, dann bleibt er automatisch Ansprechpartner des Antragstellers. Abweichend von diesem Zuständigkeitsverfahren können Leistungsträger und Leistungsberechtigter gesondert vereinbaren, dass ein bestimmter Leistungsträger Ansprechpartner sein soll.
Der mit der Fortführung des weiteren Verfahrens beauftragte Leistungsträger übernimmt die Regie und fungiert als Ansprechpartner des Antragstellers. Auch wenn Leistungen mehrer Leistungsträger in das Persönliche Budget einfließen, erscheint es für den Antragsteller so, als würden die Leistungen aus einer Hand – durch einen Ansprechpartner - erbracht.

Wie läuft das Verfahren ab?

zurückJe nach Leistungsträger und Stelle kann das Verfahren bei der Beantragung eines Persönlichen Budgets unterschiedlich aussehen. Der hier dargestellte Verlauf ist nur einer der möglichen Wege.

  1. Vor der Antragstellung sollte eine umfassende Information und Beratung der Leistungsberechtigten über mögliche Leistungen stehen.

  2. An zweiter Stelle steht die Antragstellung selbst. Bei bereits laufenden Leistungen, die in Zukunft in Form des Persönlichen Budgets ausgeführt werden sollen, ist in der Regel nur ein Antrag auf das Budget erforderlich. Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung eines Formulars gestellt werden.

  3. Nach der Antragstellung wird der individuelle Bedarf durch den oder die zuständigen Leistungsträger auf der Grundlage der jeweils für sie geltenden Leistungsgesetze überprüft bzw. festgestellt. Hierbei werden ggf. Gutachten eingeholt und Ärzte sowie andere Experten beteiligt. Es empfiehlt sich, gleich bei der Antragstellung, den zuständigen Leistungsträgern Name und Adresse behandelnder Ärzte oder sonstiger Beteiligter, die zur Klärung aller relevanten Tatsachen wichtig sind, mitzuteilen. Es erfolgt auch eine Zuständigkeitsklärung. Sind mehrere Leistungsträger beteiligt, so übernimmt ein Leistungsträger die Rolle des Beauftragten und führt das Verfahren weiter durch.

  4. Der alleinig zuständige Leistungsträger bzw. der Beauftragte (bei mehreren beteiligten Leistungsträgern) und, soweit erforderlich, die beteiligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit dem Antragsteller in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie den Inhalt einer abzuschließende Zielvereinbarung. Die Zielvereinbarung enthält Details und Nebenbedingungen des Persönlichen Budgets. Diese gemeinsame Beratung wird auch als Budgetkonferenz bezeichnet. Von einer Budgetkonferenz kann abgesehen werden, wenn die Ergebnisse klar sind und keiner der Beteiligten Einspruch erhebt. Wünscht der Antragsteller eine Budgetkonferenz, dann muss diese in jedem Fall durchgeführt werden.

  5. Am Ende des Bedarfsfeststellungsverfahrens und der Erörterungen steht der Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen einem Leistungsträger bzw. dem Beauftragten der Leistungsträger (bei mehreren beteiligten Leistungsträgern) mit dem Leistungsberechtigten.

  6. Nach Abschluss der Zielvereinbarung wird der das Budget betreffende Verwaltungsakt erlassen und ein entsprechender Bescheid verfasst.

  7. Das Persönliche Budget wird ausgezahlt.

Was ist die „Zielvereinbarung“ beim Persönlichen Budget?

zurückAm Ende des Bedarfsfestellungsverfahrens wird zwischen dem behinderten Menschen und dem Leistungsträger bzw. dem Beauftragten (bei mehreren Leistungsträgern) eine so genannte "Zielvereinbarung" getroffen. Der Abschluss einer Zielvereinbarung ist eine notwendige Vorbedingung für die Erbringung eines Persönlichen Budgets bzw. für den Erlass des einschlägigen Verwaltungsaktes (Bescheid).

Eine Zielvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Leistungsträgern und dem behinderten Menschen. Sie regelt für beide Seiten verbindlich die weiteren Details rund um die Leistung und das Persönliche Budget. Die Zielvereinbarung gibt dem Persönlichen Budget also erst die konkreten Ziele vor und stellt sicher, dass die Mittel bedarfsdeckend verwendet werden.

Über den Inhalt der Zielvereinbarung kann vorher zwischen den Leistungsberechtigten und den Leistungserbringern beraten werden. Zu den Beratungen kann der Leistungsberechtigte eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Der Antragsteller kann – im Rahmen der rechtlichen Vorgaben – selbstverständlich seinerseits auch eigene Punkte in die Zielvereinbarung mit aufnehmen lassen, falls dies wichtig erscheint.

Eine vorherige Beratung über den Inhalt der Zielvereinbarung ist nicht unbedingt notwendig. Man kann auch den vom Leistungsträger vorgegebenen Text übernehmen, wenn dies unbedenklich erscheint.

Es gibt Mindestvorgaben bezüglich des Inhaltes einer Zielvereinbarung. Diese muss mindestens enthalten:

1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele (Zielbestimmung)

2. Regelungen zur Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs (Nachweisverfahren)

3. Regelungen zur Qualitätssicherung

Die Zielvereinbarung sollte sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Wie allgemein die Formulierung gehalten sein darf, darüber lässt sich streiten. Eine allgemeine aber dennoch passende Formulierung lässt genügend Raum für die individuelle Ausgestaltung. Dies kann für den Hilfeberechtigten von Vorteil sein.

Die Ziele, die in ihr beschrieben werden, sollten allerdings hinreichend inhaltlich und zeitlich bestimmt sein.

Die Antrag stellende Person und der Beauftragte können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Auf Seiten des Leistungserbringers kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag stellende Person wichtige Vereinbarungen nicht einhält oder das Geld für Zwecke verwendet, die nichts mit ihrem tatsächlichen Bedarf zu tun hat.

Habe ich Nachteile, wenn ich
ein Persönliches Budget in Anspruch nehme?

zurückManchmal befürchten Leistungsberechtigte Nachteile, wenn sie ein Persönliches Budget in Anspruch nehmen wollen. Solche Befürchtungen sind unbegründet.

Insbesondere ergeben sich hinsichtlich der Dauer des Verfahrens nach unserer Erfahrung keinerlei Verzögerungen. Ein Persönliches Budget wird in der Regel genau so schnell (oder genau so langsam) bewilligt wird wie eine Sachleistung.

Der Betrag des Persönliche Budget ist in aller Regel in der Höhe der bisherigen Sachleistung zu bemessen. Mindestens muss der Betrag aber ausreichen, um den Bedarf des Leistungsberechtigten zu decken.

Denkbar ist lediglich ein minimal höherer Aufwand für den Leistungsberechtigten. Dies geht aber nur in Ausnahmefällen soweit, dass man alles selbst organisieren muss. In den meisten Fällen sollte die Organisation der Hilfe Gegenstand der Unterstützung durch einen Leistungserbringer sein.

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