Gesetze und Rechtliches

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Diskriminierungsschutzrechte

Der rechtliche Rahmen des Diskriminierungsschutz in Deutschland ergibt sich im wesentlichen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), den einschlägigen EU-Richtlinien, aus den allgemeinen Grundrechten sowie aus einer Reihe besonderer Schutz- und Fördergesetze für bestimmte Personengruppen. Daneben gelten selbstverständlich das Europäische Recht sowie. besondere EU-Richtlinien.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat zum 18.8. 2006 in Kraft. Anders als die europäischen Richtlinien verwendet das AGG den Begriff „Benachteiligung“. Benachteiligung im Sinne des AGG ist aber gleichbedeutend mit Diskriminierung.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz stellt im Wesentlichen die Umsetzung von 4 Richtlinien der Europäischen Union dar, mit der die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hat.

EU-Richtlinien

2000/43/EG „Antirassismusrichtlinie“

Die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG vom 29. Juni 2000) sah vor, dass eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 19. Juli 2003 von den Mitgliedstaaten zu realisieren sei. Dieser Termin wurde von der BRD nicht eingehalten.

2000/78/EG 27 Rahmenrichtlinie-Beschäftigung

Die Richtlinie Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Bezug auf Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung (2000/78/EG vom 27. November 2000) sollte bis spätestens 2. Dezember 2003 umgesetzt werden. Dieser Termin wurde von der BRD nicht eingehalten. Die Richtlinie wurde verspätet durch das AGG umgesetzt.

2002/73/EG Gender-Richtlinie

Die Richtlinie Beschäftigung Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf den Zugangs zu Beschäftigung und Beruf sollte spätestens 5. Oktober 2005 in nationales Recht umgesetzt werden. Dieser Termin wurde von der BRD nicht eingehalten. Auch diese Richtlinie wurde erst verspätet durch das AGG umgesetzt.

2004/113/EG Gleichbehandlungsrichtlinie öffentliche Güter und Dienstleistungen

Für die Richtlinie zum Zugang von Männern und Frauen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Umsetzungspflicht besteht bis spätestens 21. Dezember 2007.

Die Umsetzung der Richtlinien durch das AGG erfolgte zum 18.8. 2006 mit einiger deutlichen Verzögerung, nachdem der Europäische Gerichtshof zweimal eine entsprechende Vertragsverletzung der Bundesrepublik festgestellt hatte.

Grundrechte

Ein Schutz vor Diskriminierung ergab und ergibt sich aus der Geltung allgemeiner Grundrechte aus dem Grundgesetz der BRD:

Art. 1 GG: Schutz der Menschenwürde

Art. 2 GG: Persönliche Freiheitsrechte

Art. 3 GG: Gleichbehandlung vor dem Gesetz

Art. 4 GG: Glaubensfreiheit und Weltanschauungsfreiheit

Art 5 GG: Recht auf freie Meinungsäußerung

Art. 9 GG: Vereinigungsfreiheit 

Besondere Schutz- und Förderbestimmungen

Neben Grundrechten, den EU-Richtlinien und dem AGG gibt es besondere Schutz- und Fördergesetze für bestimmte Personengruppen. Dazu gehören:

Benachteiligungsschutz von Schwerbehinderten § 81 Abs. 2 SGB IX

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit und Befristung §§ 1 und 4 TzBfG

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV)

Eine Schutzvorschrift ergibt sich auch aus den Grundsätzen der Behandlung von Betriebsangehörigen durch das Betriebsverfassungsgesetz (§ 75 BetrVG).

Bedeutung des AGG

Auch bereits vor Inkrafttreten des AGG war durch die allgemeinen Regeln des Grundgesetzes sowie durch besondere Rechtsnormen ein Schutz vor Diskriminierung gegeben. Das AGG ist somit im Wesentlichen als Ergänzung, Systematisierung und partielle Neuformulierung bis dahin geltenden deutschen Rechts sowie als Anpassung an europäische Rechtsnormen zu betrachten.

Der große Vorteil des AGG besteht darin, dass eine ganze Reihe rechtlicher Regelungen zur Diskriminierung systematisch in einem Gesetzestext zusammengefasst sind, was für Nicht-Juristen das Verständnis der Materie erleichtern mag.

Als völlig neue europarechtliche Regelung beim Diskriminierungsschutz wurde mit dem AGG eine allgemeine, die Arbeitgeber betreffende Schulungspflicht eingeführt (§ 12 AGG).

Das AGG sieht die Unterstützung von benachteiligten Personen durch Antidiskriminierungsverbände vor. Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von diskriminierten bzw. benachteiligten Personen oder Personengruppen wahrnehmen.

Inhalt des AGG

Das AGG gliedert sich wie andere Gesetze in bestimmte thematische und sachliche Abschnitte:

Abschnitt 1 (§§ 1-5): allgemeiner Teil
Der allgemeine Teil des Gesetzes enthält neben den allgemeinen Ziele und dem Anwendungsbereich auch Begriffsbestimmungen.

Abschnitt 2 (§§ 6-18) Schutz der Beschäftigten
Abschnitt zwei konkretisiert die Benachteiligungsverbote und beinhaltet Angaben zu den Pflichten des Arbeitgebers sowie zu den Rechte der Beschäftigten.

Abschnitt 3 (§§19-21)
Der Abschnitt beinhaltet den Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr.

Abschnitt 4 (§§22,23) Rechtsschutz
Der Abschnitt enthält die Regelungen zur Beweislast und andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes.

Abschnitt 5 (§ 24) Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Abschnitt 6 (§§ 25-30) Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Abschnitt 7 (§§ 31-33) Schlussvorschriften
§ 31 enthält den Unabdingbarkeitsgrundsatz: Von den Bestimmungen des AGG darf nicht zuungunsten der Geschützten abgewichen werden. 

Kritik an der Umsetzung der EU-Richtlinien

Im Sinne eines umfassenden Diskriminierungsschutzes bleibt kritisch anzumerken, dass das AGG zwar im wesentlichen EU-Richtlinien umsetz, dass man aber bei einzelnen Regelungen dennoch eine tendenzielle Abweichung vom Ziel der europäischen Richtlinien zu Ungunsten der Diskriminierungsopfer beobachten kann.

Während die EU-Richtlinien beispielsweise betonen, dass Sanktionen gegen Personen die Diskriminierungen begehen, „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen beinhaltet die Formulierung des AGG nur den schwächeren Begriff „verhältnismäßig“. Als Verstoß gegen die umfassenderen europarechtlichen Normen kann man es auch interpretieren, dass das AGG den gesetzlichen Kündigungsschutz aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Diskriminierungsschutzes ausnehmen will.

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